🔑 Schlüssel im Briefkasten – und plötzlich verjährt der Anspruch?
Was Vermieter:innen über die Rückgabe wissen sollten
Im Alltag wirkt es wie ein Zeichen von Fairness: Der Mieter zieht aus und wirft die Schlüssel einfach in den Briefkasten des Vermieters. Doch genau dieser scheinbar harmlose Akt kann rechtlich weitreichende Folgen haben – besonders für Vermieter:innen.
📌 Was ist passiert?
Ein aktueller Fall zeigt: Ein Vermieter verlangte nach Mietende Schadenersatz für Mängel in der Wohnung. Doch der Mieter hatte die Schlüssel bereits früher eingeworfen – ohne Absprachen oder Bestätigung. Das Gericht entschied: Mit dem Einwurf der Schlüssel beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche zu laufen. Auch wenn das Mietverhältnis formal noch nicht beendet war und der Vermieter der Rückgabe nicht ausdrücklich zugestimmt hatte.
⚠️ Was bedeutet das für Vermieter:innen?
Wenn Schlüssel unangekündigt im Briefkasten landen, kann das als Rückgabe der Mietsache gelten. Und damit beginnt die Verjährungsfrist – in der Regel 6 Monate nach § 548 BGB. Wer erst später Mängel feststellt und Forderungen stellt, läuft Gefahr, dass diese verjährt sind.
🧰 Unsere Tipps aus der Praxis:
- Keine Schlüsselannahme ohne Protokoll: Vereinbare eine Übergabe vor Ort – oder lehne eine Rückgabe per Briefkasten ausdrücklich ab.
- Dokumentation ist alles: Halte schriftlich fest, wann und wie die Schlüssel zurückgegeben wurden.
- Inventar prüfen – vor allem bei möblierten Wohnungen oder Ferienimmobilien.
🧠 Fazit:
Klingt nach Bürokratie, schützt aber vor teuren Missverständnissen. Denn wer rechtssicher vermieten will, sollte Rückgaben nie einfach „durchgehen lassen“.
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